Allgemeine Geschäftsbedingungen

XYLEM Water Solutions Deutschland GmbH: Allgemeine Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Produkten

1. GELTUNGSBEREICH

Falls nicht anderweitig ausdrücklich und schriftlich vereinbart gelten diese Bedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) ausschließlich für alle Verkäufe und Services der Xylem Water Solutions Deutschland GmbH (im Folgenden: Vertrag). Abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung.

2. MINDESTBESTELLWERT, GÜLTIGKEIT VON ANGEBOTEN, SONDERANFERTIGUNGEN, MEHRLIEFERUNGEN UND STORNIERUNG VON BESTELLUNGEN

2.1 Der Mindestbestellwert beträgt EUR 150. Für Bestellungen unter diesem Betrag behält sich der Lieferant das Recht vor, Bearbeitungsgebühren von EUR 30,- je Auftrag zu erheben

2.2 Angebote haben eine Gültigkeit von dreißig (30) Kalendertagen ab Ausstellungsdatum, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Der Lieferant behält sich das Recht vor, das Angebot jederzeit mit oder ohne vorherige Ankündigung oder einen Grund vor dessen Annahme durch den Käufer zu stornieren oder zurückzuziehen. Der Lieferant behält sich nichtsdestotrotz das Recht vor, Vertragsdokumente zu akzeptieren, die ihm nach Ablauf dieser 30- tägigen Frist vom Käufer zugehen.

3. PRODUKTINFORMATIONEN

Sämtliche in der allgemeinen Produktdokumentation und in den Preislisten enthaltenen Informationen und Daten, sei es in elektronischer oder sonstiger Form, sind nur in dem Maße verbindlich wie im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

4. ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN

4.1 Sämtliche Zeichnungen und technischen Unterlagen in Bezug auf das Produkt oder dessen Herstellung, die eine Partei der anderen vor oder nach dem Vertragsschluss vorlegt, bleiben das Eigentum der vorlegenden Vertragspartei.

4.2 Zeichnungen, technische Unterlagen oder sonstige technische Informationen, die eine Partei erhält, dürfen ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht für andere als jene Zwecke verwendet werden, zu denen sie bereitgestellt wurden. Sie dürfen ohne die Zustimmung der vorlegenden Vertragspartei nicht anderweitig verwendet oder vervielfältigt, nachgebildet, übertragen oder an Dritte kommuniziert werden.

4.3 Der Lieferant hat spätestens mit der Lieferung der Produkte die erforderlichen Informationen und Zeichnungen kostenfrei bereitzustellen, diees dem Käufer erlauben, das Produkt aufzustellen, in Betrieb zu nehmen, zu bedienen und zu warten. Diese Informationen und Zeichnungen sind in der vereinbarten Anzahl an Ausfertigungen oder mindestens mit jeweils einer Ausfertigung bereitzustellen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Produktionszeichnungen zum Produkt oder für Ersatzteile bereitzustellen.

5. KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

5.1 Kontrollen

5.1.1 Wenn ausdrücklich vertraglich vereinbart, ist der Käufer berechtigt, die Qualität der verwendeten Materialien und die Produktteile, sowohl bei der Herstellung als auch nach Fertigstellung, durch seine bevollmächtigten Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Eine derartige Kontrolle und Prüfung ist am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit und hinsichtlich Datum und Uhrzeit nach Vereinbarung mit dem Lieferanten und auf Kosten des Käufers durchzuführen.

5.2 Prüfungen

5.2.1 Vertraglich vorgesehene Abnahmeprüfungen sind, wenn nicht anderweitig vereinbart, am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchzuführen.

5.2.2 Wenn der Vertrag keine technischen Anforderungen festlegt, sind die Prüfungen gemäß den Standardverfahren des Lieferanten durchzuführen.

5.2.3 Wenn vom Käufer rechtzeitig schriftlich erbeten, hat der Lieferant den Käufer rechtzeitig schriftlich über die Abnahmeprüfungen zu informieren, um dem Käufer die Teilnahme an den Prüfungen zu ermöglichen. Wird der Käufer bei den Abnahmeprüfungen nicht vertreten, ist dem Käufer der Prüfbericht zu übersenden, dessen Richtigkeit nicht mehr bestritten werden kann. Im Hinblick auf Standardprodukte (wie vom Lieferanten von Zeit zu Zeit definiert) wird mit dem Produkt nur eine „Produktionskarte“ geliefert, die ausweist, dass das Produkt das Prüfverfahren bestanden hat und somit abgenommen wurde. Wenn vom Käufer schriftlich und vor der Durchführung der Prüfung erbeten, wird dem Käufer ein Prüfbericht übermittelt, für den der Lieferant angemessene Zusatzkosten erheben kann.

5.2.4 Sollten die Abnahmeprüfungen zeigen, dass das Produkt nicht vertragsgemäß ist, hat der Lieferant etwaige Mängel unverzüglich zu beseitigen, um sicherzustellen, dass das Produkt vertragskonform ist. Auf Wunsch des Käufers sind dann neue Prüfungen durchzuführen, es sei denn, es handelt sich aus Sicht des Lieferanten um einen unerheblichen Mangel.Der Lieferant trägt sämtliche Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfungen. Der Käufer hat jedoch sämtliche Kosten und Aufwendungen für seine in Verbindung mit diesen Prüfungen entsandten Vertreter zu tragen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten für vom Käufer erbetene optionale Prüfungen. 

6. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG

6.1 Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den INCOTERMS 2020 auszulegen. Wenn keine Lieferklauseln speziell festgelegt wurden, erfolgt die Lieferung („Lieferung“) CIP (Geliefert benannter Ort), an die Anschrift des Käufers, wie in der vom Lieferanten angenommenen Bestellung angegeben. Allerdings sind die Kosten des Lieferanten für die CIP-Lieferung vom Käufer zu tragen, wie in der nachstehenden Ziffer 9.6 dargestellt.

6.2 Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Teilleistungen erlaubt

7. LIEFERZEIT

7.1 Lieferzeit

Wenn die Parteien anstelle eines Liefertermins einen Lieferzeitraum festlegen, in dem die Lieferung erfolgen muss, so beginnt dieser Zeitraum mit dem Vertragsabschluss sowie dem Abschluss aller amtlichen Formalitäten, der Leistung aller mit dem Vertragsabschluss fälligen Zahlungen und der Abgabe ggf. vereinbarter Sicherheiten bzw. der Erfüllung sonstiger Vorbedingungen.

7.2 Verzug auf Seiten des Lieferanten

7.2.1 Die vom Lieferanten im Vertrag festgelegten Lieferzeiträume sind als Schätzung zu behandeln, wobei sich der Lieferant in angemessener Weise um eine fristgerechte Lieferung bemühen wird. Sollte der Lieferant vorhersehen, dass er nicht in der Lage sein wird, das Produkt zum Liefertermin zu liefern („Verzug“), hat der Lieferant den Käufer darüber in Kenntnis zu setzen sowie, wenn möglich, über den erwarteten Lieferzeitpunkt.

7.2.2 Wenn ein Verzug durch einen der unter Ziffer 14 genannten Umstände hervorgerufen wird oder durch eine Handlung oder Unterlassung auf Seiten des Käufers, einschließlich einer Aussetzung nach Ziffer 9.4 oder 14, so ist die Lieferzeit um einen den Umständen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Diese Bestimmung gilt ungeachtet ob der Grund für den Verzug vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eingetreten ist.

7.2.3 Im Falle eines Verzugs kann der Käufer schriftlich die Lieferung innerhalb eines letzten angemessenen Zeitraums verlangen, der mindestens neunzig (90) Tage ab Eingang der Forderung beim Lieferanten betragen muss. Wenn der Lieferant nicht innerhalb dieser letzten Frist liefert und dies keinem Umstand geschuldet ist, für den der Käufer verantwortlich zeichnet oder der von den Ziffern 7.3 oder 14 gedeckt wird, so kann der Käufer den Vertrag gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf den Teil des Produkts schriftlich kündigen, der infolge der ausgebliebenen Lieferung des Lieferanten nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der Käufer ist im Falle eines Verzugs in keinem Fall berechtigt, pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen.

7.2.4 Wenn der Käufer den Vertrag wegen Verzug kündigt, hat er Anspruch auf Entschädigung für den ihm infolge des Verzugs des Lieferanten entstandenen Verlust. Die Gesamthöhe der Entschädigung darf, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, 10 Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten, der dem Teil des Produkts entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

7.3 Verzug auf Seiten des Käufers

7.3.1 Sollte der Käufer vorhersehen, dass er nicht in der Lage sein wird, die Lieferung des Produkts zum Liefertermin anzunehmen, hat er den Lieferanten hierüber schriftlich zu informieren, den Grund anzugeben und, wenn möglich, einen Termin zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.

7.3.2 Sollte der Käufer die Lieferung aus irgendeinem Grund zum Lieferzeitpunkt nicht annehmen, hat er dennoch den Teil des Kaufpreises zu leisten, der mit der Lieferung fällig wird, so als wenn die Lieferung erfolgt wäre. Der Lieferant hat für die Lagerung des Produkts auf Gefahr und Kosten des Käufers zu sorgen. Etwaige sonstige direkte Kosten und/oder finanzielle Belastungen, die infolge einer solchen Nichtabnahme der Lieferung entstehen, sind vom Käufer zu tragen. Der Lieferant hat das Produkt, wenn vom Käufer schriftlich verlangt, im Namen und auf Kosten des Käufers zu versichern.

7.3.3 Insofern die Nichtabnahme der Lieferung durch den Käufer nicht durch einen der in Ziffer 14 bezeichneten Umstände bedingt ist, kann der Lieferant den Käufer auffordern, die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist anzunehmen.

7.3.4 Sollte der Käufer die Lieferung aus einem Grund, für den der Lieferant nicht verantwortlich zeichnet, nicht innerhalb dieser Frist annehmen, kann der Lieferant den Vertrag im Ganzen oder teilweise schriftlich kündigen. Der Lieferant hat dann Anspruch auf Entschädigung für den ihm infolge des Verzugs des Käufers entstandenen Schaden. Die Höhe der Entschädigung darf den Kaufpreis nicht überschreiten, der dem Teil des Produkts entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

7.3 ÄNDERUNGEN UND VERTRAGSAUFHEBUNGSollte der Käufer eine Vertragsänderung wünschen und der Lieferant

akzeptiert eine solche Änderung (wobei die Annahme nicht ungerechtfertigt zu verweigern ist), wird die Änderung als ein neuer Vertrag betrachtet, der den Lieferanten berechtigt, die Lieferzeit neu anzusetzen, die dann mit dem Datum der schriftlichen Annahme der Änderung durch den Lieferanten beginnt.

7.4 Etwaige Zusatzkosten infolge der Änderungen gehen, zusätzlich zum Kaufpreis, zu Lasten des Käufers.

7.5 Sollte der Käufer den Vertrag ohne Berechtigung im Ganzen oder teilweise beenden, erstattet der Käufer, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, dem Lieferanten (i) alle Kosten und Auslagen, die dem Lieferanten aus dem Vertrag bis einschließlich des Aufhebungsdatum entstehen, (ii) alle zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die infolge der Aufhebung entstanden sind, und (iii) die Gewinnspanne des Lieferanten für die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie eine angemessene Kündigungsgebühr.

8. PREISE UND ZAHLUNG

8.1 Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt, ist der Kaufpreis der in der Preisliste des Lieferanten zum Liefertermin bezeichnete Preis für diese Produkte. Bei Inlandsverkäufen sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in der vertraglich festgelegten Währung zu leisten, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Bei Exportaufträgen wird die vollständige Zahlung vorab per telegrafischer Überweisung in der vertraglich festgelegten Währung gefordert, sofern nicht anderweitig schriftlichvereinbart.

8.2 Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben wurde.

8.3 Sollte der Käufer es versäumen, bis zum festgelegten Termin zu bezahlen, ist der Lieferant berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen zu verlangen. Es finden die gesetzlichen Zinssätze Anwendung.

8.4 Im Falle eines Zahlungsverzugs kann der Lieferant seine Vertragserfüllung bis zum Zahlungserhalt aussetzen.

8.5 Ungeachtet sonstiger Rechte zur Kündigung des Vertrages nach anderen Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag schriftlich gegenüber dem Käufer zu kündigen und Ersatzansprüche für den eingetretenen Schaden geltend zu machen, sollte der Käufer den fälligen Betrag nicht innerhalb von drei (3) Monaten bezahlen.

8.6 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise frei Frachtführer (FCA) ab Werk des Lieferanten und schließen selbst die Transportkosten oder Gebühren in Bezug auf den Transport aus, wenn die Lieferung CIP gemäß der vorstehenden Ziffer 6.1 erfolgt. Das bedeutet, dass der Käufer den Lieferanten neben dem Kaufpreis auch für sämtliche Transportkosten und Gebühren entschädigen muss, wie in der Rechnung des Lieferanten an den Käufer ausgewiesen, ungeachtet dass die Lieferung CIP (geliefert gem. benanntem Bestimmungsort) erfolgt. Diese Kosten und Gebühren liegen somit allein in der Zuständigkeit des Käufers. Die Preise schließen Sonderverpackungen aus, sofern mit dem Lieferanten nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Sämtliche Kosten und Steuern für Verpackungen sind vom Käufer als Zusatzkosten zu tragen. Änderungen von Kosten und Gebühren bleiben ohne Benachrichtigung vorbehalten.

8.7 Der Preis für die Produkte umfasst keine anwendbaren Umsatz-, Gebrauchs-, Verbrauchs, Waren- und Dienstleistungs-, Mehrwert- oder sonstigen Steuern. Der Käufer zeichnet für die Bezahlung dieser ggf. anfallenden Steuern verantwortlich.

8.8 Sollten sich die finanziellen Umstände des Käufers während der Vertragserfüllung so verändern, dass der Lieferant nach Treu und Glauben und in Anwendung banküblicher Maßstäbe die rechtzeitige Zahlung gefährdet sieht, oder sollte ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Käufers eintreten oder sollte der Käufer es unterlassen, Zahlungen gemäß den mit dem Lieferanten bestehenden Vertragsbedingungen zu leisten, so ist der Lieferant nicht verpflichtet, die Vertragserfüllung fortzusetzen und kann eine auf dem Transport befindliche Ware stoppen und zurückhalten oder die Lieferung von Waren ablehnen, es sei denn, es wird eine Vorleistung in bar oder eine ausreichende Sicherheit erbracht.

8.9 Sollte der Käufer es versäumen, die Zahlung vorzunehmen oder dem Lieferanten eine ausreichende Sicherheit bereitzustellen, hat der Lieferant das Recht, die Zahlung des vollständigen Vertragspreises für abgeschlossene und in Bearbeitung befindliche Arbeiten durchzusetzen.

8.10 Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten, hat der Käufer dem Lieferanten unverzüglich sämtliche ausstehenden Beträge für alle an den Käufer erbrachten Lieferungen, ungeachtet der Bedingungen für die Lieferungen und ob die besagten Lieferungen gemäß diesem Vertrag oder eines sonstigen Kaufvertrages zwischen dem Lieferanten oder eines seiner verbundenen Unternehmen und dem Käufer erfolgt sind, zu bezahlen, und der Lieferant kann jegliche nachfolgenden Lieferungen bis zur Begleichung des vollständigen Betrages zurückhalten. Die Annahme eines geringeren Betrages als der vollständigen Zahlung durch den Lieferanten gilt nicht als ein Verzicht auf dessen hiernach bestehenden Rechte.

9. GEWÄHRLEISTUNG, PFLICHTEN DES KÄUFERS BEZÜGLICH GEWÄHRLEISTUNG, AUFWENDUNGSERSATZ, HAFTUNG

9.1 Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind dem Lieferanten die Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

9.2 Sollte die Ware Mängel aufweisen, kann der Lieferant nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 445a BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffer 10.5 zu.

9.3 Hinsichtlich etwaiger Ersatzleistungen und Nachbesserungsarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab Lieferung bzw. Ausführung der Leistung, die aber mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung läuft (vgl. Ziffer 10.7).

9.4 Der Käufer hat den Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch zwei (2) Wochen nach Feststellung des Mangels, über jede Mängelanzeige seines Kunden in Bezug auf die Leistungen des Lieferanten zu informieren. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er keine Mängelansprüche gegen den Lieferanten. Der Käufer hat zudem Beweise in geeigneter Form zu sichern und dem Lieferanten auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.

9.5 Der Lieferant haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Lieferant unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferant nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

9.6 Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat sie zu vertreten.

9.7 Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen und grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 438 Abs. 3, 445b und 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

9.8 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Klausel 10. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

9.9 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Lieferanten.

9.10 Ausgenommen von der Gewährleistung ist natürliche Abnutzung und Verschleiß, sämtliche Verschleißteile wie beispielsweise Laufräder, Wellenabdichtungen, Wellen, Wellenschutzhülsen, Lager, Spalt- und Schleißringe, usw., sowie durch Transport oder unsachgemäße Lagerung verursachte Schäden.

10. ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE GEWÄHRLEISTUNGS-BEDINGUNGEN FÜR WEDECO PRODUKTE UND ERSATZTEILE

10.1 UV-Strahler sind Verschleißteile und somit einem natürlichen Alterungsprozess unterworfen. Die gewährleisteten Strahlerlaufzeiten je Strahlertyp sind den Auftragsdaten zu entnehmen.

Im Falle eines technischen Defekts tritt folgende Ersatz-Regelung in Kraft: (i) bis 1. 000 Stunden Betriebsdauer: voller Ersatz; (ii) >1.000 Stunden Betriebsdauer: Anteilige Berechnung/Gutschrift (Pro Rata).

10.2 Gewährleistungs-Beschränkungen: Diese Gewährleistung

a) gilt nur für Material- und Herstellungsfehler, nicht für jegliche Form des Transportschadens;.

b) beschränkt sich auf den Betrieb des UV-Strahlers mit maximal 4 Schaltungen pro 24 Betriebsstunden. Alle weiteren Bedingungen müssen den Vorgaben in der Bedienungsanleitung entsprechen;.

c) ist begrenzt auf 36 Monate ab Lieferdatum, unabhängig davon, ob die UV-Strahler in Betrieb waren oder nicht;.

d) beinhaltet die Transportkosten für die Rückführung defekter UVStrahler, wobei stets die kostengünstigste Transportart zu wählen ist. Innerhalb Deutschlands ist die Rücksendung von Strahlern, die eine Paketlänge von 1,2 m überschreiten, vorab beim Lieferanten anzumelden. Eine Abholung wird dann durch den Lieferanten organisiert.

10.3 Rückführung der UV-Strahler: Im Gewährleistungsfall sind stets die „Verfahrensanweisungen für Rückwaren“ zu befolgen. Speziell bei UVStrahlern sind die folgenden Angaben beim Ausfüllen einer Reklamationsanzeige (NCR) erforderlich: (i) UV-Gerätetyp und Gerätenummer und (ii) Betriebsstunden und Anzahl der Ein- / Ausschaltungen des UV- Strahlers. Grundsätzlich muss ein NCR pro Anlage ausgefüllt werden. Sammelrücksendungen können nicht akzeptiert werden.

10.4 Entsorgung von UV-Strahlern: Der Lieferant übernimmt die Kosten für die umweltfreundliche Entsorgung von durch den Lieferanten Xylem gelieferten UV-Strahlern, nachdem sie das Ende ihrer gewährleisteten Nutzungsdauer erreicht haben.

Die Strahler sind frei Haus zu retournieren an:

Xylem Water Solutions Deutschland

GmbH Wedeco UV- / Ozonanlagen

Boschstraße

12 D-32051

Herford

11. HAFTUNGSZUWEISUNG FÜR SCHÄDEN, DIE VOM PRODUKT VERURSACHT WERDEN

11.1 Der Lieferant haftet nicht für Sachschäden, die vom Produkt nach erfolgter Lieferung an den Käufer verursacht werden. Der Lieferant haftet zudem nicht für Schäden an Produkten, die der Käufer gefertigt hat oder für Produkte, bei denen Produkte des Käufers einen Bestandteil bilden.

11.2 Wird der Lieferant von einem Dritten für einen Sachschaden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Käufer den Lieferanten zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.

11.3 Wenn ein Dritter Schadensersatzansprüche nach diesem Abschnitt 12 gegenüber eine der Parteien geltend macht, hat letztere die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

11.4 Lieferant und Käufer sind gegenseitig verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen eines angeblich durch das Produkt verursachten Schadens prüft.

12. VERTRAULICHKEIT

Die Parteien vereinbaren, dass Informationen, die sie voneinander in Verbindung mit dem Vertrag erhalten und die offensichtlich oder angesichts ihres Inhalts nach vernünftigem Ermessen als vertraulich zu verstehen sind, von der empfangenden Vertragspartei nicht ohne die schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weitergegeben werden dürfen, ausgenommen in dem Maße wie (i) dies für die empfangende Vertragspartei zur Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Vertrag erforderlich ist, (ii) die Informationen bereits öffentlich zugänglich sind oder - ohne Verletzung dieses Vertrages - später öffentlich zugänglich werden, (iii) die Informationen der empfangenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren, was durch bereits vor dem Empfangsdatum bestandene schriftliche Aufzeichnungen belegt ist, (iv) die Informationen von der empfangenden Vertragspartei nachträglich, rechtmäßig von einem oder mehreren Dritten erlangt werden oder (v) die Informationen vor der Offenlegung von der empfangenden Vertragspartei eigenständig entwickelt wurden.

13. HÖHERE GEWALT

13.1 Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie deren Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskämpfe und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Pandemie, Brand, Erdbeben, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Handlungen von Regierungen, Streiks, Aussperrungen, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Nachunternehmer („Höhere Gewalt“).

13.2 Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines derartigen Umstands in Kenntnis zu setzen.

13.3 Wenn höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert, hat er den Lieferanten für angefallene Kosten zur Sicherung und dem Schutz des Produkts zu entschädigen.

13.4 Ungeachtet der sonstigen, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Aussetzung der Vertragserfüllung nach diesem Abschnitt 13 länger als sechs (6) Monate andauert.

13.5 Wenn der Käufer den Vertrag aufgrund Höherer Gewalt kündigt, hat der Käufer dem Lieferanten, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, (i) sämtliche Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die dem Lieferanten bis einschließlich dem Kündigungsdatum entstanden sind sowie (ii) etwaige Zusatzkosten und Aufwendungen, die infolge der Kündigung erwachsen.

14. EIGENTUMSVORBEHALT

14.2 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage Xylems, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass Xylem als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Xylem gehörenden Waren durch den Besteller, steht Xylem das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Z. der Verarbeitung zu. Die neue Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Erlischt das Eigentum Xylems durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller Xylem bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand der Sache in dem Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Xylem. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 10.1.

14.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, er hat mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, und die Forderungen aus dem Weiterverkauf gehen gemäß Ziff. 10.4 und 10.6 auf Xylem über. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er Xylem unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller hat ferner die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

14.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Xylem abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die uns abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderung wie die Vorbehaltsware. Werden Forderungen in ein zwischen dem Besteller und dessen Abnehmer vereinbartes Kontokorrentverhältnis eingestellt, bezieht sich die Abtretung ggf. auf den Saldo in Höhe der Forderungen aus der Weiterveräußerung. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, Xylem nicht gehörenden Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Xylem Miteigentumsrechte gemäß Ziff. 10.2 zustehen, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

14.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages im Sinne des § 651 BGB verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrage die Ziff. 10.4 entsprechend.

14.6 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung und/oder -bearbeitung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch Xylem einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen Xylems ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an Xylem zu unterrichten und Xylem die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

14.7 Übersteigt der Wert der für Xylem bestehenden Sicherheiten die Forderungen Xylems um mehr als 10 %, ist Xylem auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach eigener (Xylems) Wahl verpflichtet.

14.8 Bei Verletzung der Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt ist Xylem berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, Vorauszahlungen und Sicherheit zu fordern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche.

14.9 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

15. ABTRETUNG

Der Käufer darf diesen Vertrag oder eine Beteiligung daran oder hiernach zahlbare Beträge nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abtreten oder übertragen und eine derartige, ohne Zustimmung vorgenommene Abtretung wäre nichtig. Der Lieferant darf seine Rechte und/oder Pflichten im Ganzen oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen abtreten. Der Lieferant hat den Käufer über eine derartige Abtretung oder Weitergabe in Kenntnis zu setzen.

16. UNWIRKSAMKEIT

Falls eine Vorschrift dieses Vertrages rechtswidrig, unwirksam oder nicht vor einem zuständigen Gericht durchsetzbar ist, hat diese Vorschrift keine Auswirkungen auf die anderen Vorschriften dieses Vertrages.

Die rechtswidrige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Vorschrift gilt als durch eine geeignete rechtmäßige Vorschrift ersetzt, die der Bestimmung der rechtswidrigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Vorschrift so nah wie möglich kommt.

Dasselbe soll gelten, falls die Parteien vergessen haben, eine Angelegenheit in diesem Vertrag zu regeln.

17. DATENSCHUTZ UND KUNDENDATEN

Der Käufer erkennt an, dass der Lieferant personenbezogene Daten für die im Vertrag genannten Zwecke erheben und verarbeiten darf. Die Datenschutzerklärung des Lieferanten finden Sie unter https://www.xylem.com/en-us/support/privacy/. Darüber hinaus bestätigt der Käufer, dass er die Datenschutzerklärung des Lieferanten gelesen und verstanden hat und der Verwendung der hierin beschriebenen personenbezogenen Daten zustimmt. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Käufer liegt in der Verantwortung des Käufers.

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden und autorisiert den Lieferanten, alle Daten, die von Lieferantengeräten ("Kundendaten") gesammelt wurden, auf dieser Hardware, Software, Netzwerk-, Speicher- und verwandter Technologie auf unbestimmte Zeit zu speichern. Der Käufer räumt dem Lieferanten ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches Recht und eine Lizenz ein zum Zugriff, der Speicherung und Verwendung dieser Kundendaten und jeglicher anderer Daten oder Informationen, die der Käufer dem Lieferanten zur Verfügung stellt, zur (1) Erbringung von Dienstleistungen; (2) Analyse und Verbesserung der Dienstleistungen; (3) Analyse und Verbesserung von Lieferantengeräten oder Software; (4) Nutzung für jede andere interne Verwendung; und (5) Erstellung und Verwendung anonymisierter Daten für jeglichen Zweck.

18. AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Der Käufer erkennt an, daß jedes Produkt und dazugehörige Software oder Technologie, inklusive technischer Informationen, die durch den Lieferanten geliefert werden oder in Dokumenten enthalten sind („Güter“), Ausfuhrkontrollen, -beschränkungen und –genehmigungspflichten unterliegen können. Der Käufer ist verpflichtet, alle anwendaren Gesetze, Bestimmungen, Staatsverträge und Vereinbarungen bezüglich der Ausfuhr, Wiederausfuhr und der Einfuhr sämtlicher Güter einzuhalten. Dem Käufer ist es untersagt, ohne zuvor eine ggf. notwendige Genehmigung der zuständigen Behörde(n) einzuholen; (i) ein Gut auszuführen oder wiederauszuführen, oder (ii) ein Gut in ein Land auszuführen, wiederauszuführen oder zu liefern, gegen das Sanktionen oder ein Embargo verhängt wurden, oder an eine natürliche oder juristische Person, deren Recht zur Teilnahme an Handelsgeschäften durch eine zuständige Behörde eingeschränkt oder entzogen wurde. Der Käufer sichert dem Lieferanten volle Unterstützung im Rahmen einer offiziellen oder inoffiziellen Prüfung oder Kontrolle im Zusammenhang mit jeweils anwendbaren Ausfuhr- oder Einfuhrgesetzen oder –Bestimmungen, und stellt den Lieferanten frei von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts durch den Käufer, einen seiner Mitarbeiter, Berater, Agenten oder Kunden.

19. STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

19.1 Sämtliche Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag erwachsen, sind bei den zuständigen Gerichten in Aschaffenburg oder Hannover, Deutschland, auszutragen. Es steht allerdings im Ermessen des Lieferanten, Gerichtsverfahren auch am Geschäftssitz des Käufers oder, falls es um Streitigkeiten in Bezug auf Wechsel geht, am Zahlungsort des Wechsels einzuleiten.

19.2 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der UN Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG).